1. Anwendungsbereich und Geltung

Diese AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über BETRIEBSLEISTUNGEN, PROJEKTLEISTUNGEN und BERATUNGSLEISTUNGEN. Sie gelten für alle von iSource gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen.

2. Definitionen

AGB: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

BERATUNGSLEISTUNGEN: Leistungen von iSource betreffend Beratung wie z.B. Management- und Organisations-Beratung.

BETRIEBSLEISTUNGEN: Leistungen von iSource über den Betrieb von Informatik Anlagen und -Services.
BETRIEBSMITTEL: Hard- und Software Komponenten, welche im Zusammenhang mit BETRIEBSLEISTUNGEN verwendet werden

INITIALE BEZUGSMENGE: Anzahl Einheiten von Informatikleistungen, welche der Kunde bei Vertragsbeginn von iSource bezieht.

INITIALE VERTRAGSDAUER: verbindlich vereinbarte, feste Vertragsdauer ab Vertragsbeginn, während welcher der VERTRAG nicht gekündigt werden kann.

KUNDENDATEN: alle Daten, welche der Kunde iSource zur Verarbeitung übergibt. Zu den KUNDENDATEN gehören sowohl personenbezogene wie auch andere Daten.

PROJEKTLEISTUNGEN: Leistungen von iSource über die Realisierung von Informatikprojekten wie z.B. die Lieferung und Installation von Hard- und Software.

ÜBERLASSENE BETRIEBSMITTEL: BETRIEBSMITTEL im Eigentum von iSource, welche iSource dem Kunden zur Nutzung in dessen Besitz übergibt.

VERTRAG: Auf der Basis dieser AGB abgeschlossener Vertrag zwischen dem Kunden und iSource, der Leistungen und Preise verbindlich regelt.

3. VERTRAGSBESTANDTEILE UND VERTRAGSABSCHLUSS

3.1 Der VERTRAG zwischen dem Kunden und iSource besteht ausfolgenden Bestandteilen, wobei jeweils das ranghöhere Dokument dem rangtieferen vorgeht. Es gilt die folgende Rangfolge:

3.2 Sofern iSource vom Kunden Informatikinfrastruktur oder Personal übernimmt, schliessen die Parteien diesbezüglich separate Verträge ab.

3.3 Die Offerte von iSource und das Pflichtenheft des Kunden sind nur Vertragsbestandteil, wenn im VERTRAG ausdrücklich auf diese Dokumente verwiesen wird. Die Offerte geht dem Pflichtenheft vor.

3.4 Verträge werden durch beidseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder durch Gegenzeichnung der Offerte durch den Kunden rechtsgültig vereinbart. 

4. Betriebsleistungen

Der Inhalt der BETRIEBSLEISTUNGEN ergibt sich aus dem VERTRAG und den dort referenzierten Anhängen.

5. Änderung von Betriebsleistungen

5.1 BETRIEBSLEISTUNGEN, deren Entschädigung sich gemäss VERTRAG nach Mengeneinheiten bemisst, kann der Kunde, sofern technisch und operativ realisierbar, je nach seinem Bedarf erweitern oder reduzieren. 

5.2 Die Kostenfolgen von Mengenänderungen bestimmen sich gemäss Ziffer 18.

5.3 iSource kann BETRIEBSLEISTUNGEN jederzeit durch gleichwertige neue BETRIEBSLEISTUNGEN ersetzen, sofern dies aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen angezeigt ist.

6. Service Level

6.1 Die Betriebs-, Service- und Interventionszeit sowie die Behebungszeit ergeben sich aus dem VERTRAG. 

6.2 Die Behebung von Betriebsstörungen erfolgt nach einem Priorisierungssystem. 

6.3 Zeitperioden, welche ausserhalb der Servicezeit liegen, werden für die Berechnung der Interventionszeit und der Behebungszeit nicht in Betracht gezogen.

7. Ticketingsystem und Serviceorganisation

7.1 iSource betreibt ein elektronisches Ticketingsystem zur Meldung von Störungen und zur Abwicklung von Leistungsänderungen.

7.2 Der Kunde meldet Störungen über das Ticketingsystem oder den Call Desk (First Level Support). 

7.3 Den Second Level Support (Help Desk) kann der Kunde nicht direkt kontaktieren.

8. Verfügbarkeit

Als Verfügbarkeit gilt der durchschnittliche Zeitraum, während dem eine BETRIEBSLEISTUNG zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Verfügbarkeit wird über den Zeitraum eines Jahres berechnet, wenn im VERTRAG nicht etwas anderes geregelt wird.

9. Projektleistungen

Der Inhalt der PROJEKTLEISTUNGEN ergibt sich aus dem VERTRAG (inkl. den Anhängen) und der dort allenfalls referenzierten Offerte.

10. Termine und Abnahme von Projektleistungen

10.1 Für PROJEKTLEISTUNGEN ist ein Terminplan zu vereinbaren. Bei einer Terminüberschreitung hat der Kunde iSource schriftlich abzumahnen. 

10.2 PROJEKTLEISTUNGEN sind vom Kunden gemäss dem Terminplan abzunehmen. 

10.3 Mit der produktiven Nutzung von BETRIEBSLEISTUNGEN gelten die PROJEKTLEISTUNGEN von iSource in jedem Fall als abgenommen. Vorbehalten bleibt die Behebung von bei der Abnahme festgestellten Mängeln.

11. Beratungsleistungen

Der Inhalt der BERATUNGSLEISTUNGEN ergibt sich aus dem VERTRAG.

12. ANNAHMEVERZUG

12.1 Nimmt der Kunde die gehörig angebotene Leistung nicht an, so kann iSource nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist entweder:

12.2 Zudem kann iSource in beiden Fällen zusätzlich einen pauschalisierten Schadenersatz für die entfallenden zukünftigen Leistungen verlangen. Dieser beträgt 50% des Vertragswertes der noch nicht gelieferten Produkte und der noch nicht erbrachten BETRIEBS-, PROJEKT- und BERATUNGSLEISTUNGEN. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt bei entsprechendem Nachweis vorbehalten.

13. Beizug von Unterlieferanten

13.1 iSource kann zur Leistungserbringung Unterlieferanten beiziehen. Der Kunde hat das Recht, Unterlieferanten aus berechtigten Gründen abzulehnen. 

13.2 Für Leistungen von Unterlieferanten steht iSource wie für ihre eigenen ein, sofern diese AGB nichts Abweichendes regeln.

14. MITWIRKUNG DES KUNDEN

14.1 Der Kunde gibt iSource rechtzeitig und entschädigungslos alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen bekannt. 

14.2 Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden zählen insbesondere: 

15. Entschädigung

15.1 BETRIEBSLEISTUNGEN gemäss Ziffer 5.1 werden zu den vereinbarten Preisen in dem Umfang entschädigt, wie sie vom Kunden tatsächlich in Anspruch genommen werden. Alle anderen BETRIEBSLEISTUNGEN werden zu den im VERTRAG vereinbarten Preisen entschädigt.

15.2 PROJEKTLEISTUNGEN und BERATUNGSLEISTUNGEN werden gemäss VERTRAG entschädigt.

15.3 Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden öffentlichen Abgaben sind in der Entschädigung inbegriffen. Ausgenommen ist die Mehrwertsteuer, welche separat ausgewiesen und verrechnet wird. Zukünftig in Kraft tretende öffentliche Abgaben, welche die Leistungen von iSource belasten, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

15.4 Bei PROJEKTLEISTUNGEN, BERATUNGSLEISTUNGEN und allen Einsätzen vor Ort hat iSource Anspruch auf Ersatz der Reise-, Übernachtungs-, Essens- und Kommunikationsspesen gemäss dem Spesentarif von iSource.

15.5 Erbringt iSource Leistungen nach Aufwand, so ist dieser zu rapportieren. Der Arbeitsrapport nennt pro Tag die einzelnen Leistungen und den Aufwand jeder eingesetzten Person. 

16. Rechnungsstellung

16.1 BETRIEBSLEISTUNGEN werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Im ersten Betriebsmonat erfolgt die Rechnungsstellung auf der Basis der Offerte, für die Folgemonate jeweils auf der Basis des Vormonats.

16.2 Hardware und Software, welche iSource an den Kunden verkauft, werden mit der Lieferung in Rechnung gestellt.

16.3 PROJEKTLEISTUNGEN und BERATUNGSLEISTUNGEN werden monatlich nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt, sofern im VERTRAG nichts anderes vereinbart wurde.

16.4 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

17. Teuerung

iSource kann die Entschädigung der BETRIEBSLEISTUNGEN jährlich jeweils auf den 1. Januar der Teuerung anpassen. Massgebend ist der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise.

18. Erhöhung der Unitpreise

18.1 Die Entschädigung für BETRIEBSLEISTUNGEN wird in der Regel als Produkt von Unitpreisen und der Menge der bezogenen Leistungen definiert. Bei so definierten Entschädigungen kann iSource die Unitpreise erhöhen, wenn der Kunde die Bezugsmenge gegenüber der INITIALEN BEZUGSMENGE um mehr als 40% reduziert. 

18.2 In diesem Fall wird die um 40% reduzierte initiale Entschädigung (INITIALE BEZUGSMENGE x Unitpreis) durch die neue reduzierte Bezugsmenge geteilt. Das Resultat ergibt den neuen, höheren Unitpreis.

19. Preisanpassungen von Betriebsleistungen

Die Preise für Drittkomponenten, welche in den Betriebsleistungen von iSource enthalten sind bzw. zu deren Erbringung notwendigerweise bezogen werden, können während der Vertragsdauer ändern. In diesem Fall kann iSource die Entschädigung für BETRIEBSLEISTUNGEN jederzeit diesen geänderten Preisen anpassen.

20. Eigentumsverhältnisse an Betriebsmitteln

20.1 Das Eigentum an den BETRIEBSMITTELN steht iSource oder dem Leasinggeber von iSource zu, sofern der Kunde die BETRIEBSMITTEL nicht selber kauft oder selber durch Leasing beschafft.

20.2 Kauft der Kunde die BETRIEBSMITTEL von iSource, so bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von iSource. iSource kann zur Sicherstellung ihrer Forderung einen Eigentumsvorbehalt anbringen. Der Kunde ermächtigt iSource, einen entsprechend Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vornehmen zu lassen.

21. Nutzungsrechte an überlassenen Betriebsmitteln

21.1 Der Kunde ist berechtigt, ÜBERLASSENE BETRIEBSMITTEL für seine eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen. 

21.2 Handelt es sich bei den ÜBERLASSENEN BETRIEBSMITTELN um Software, so hält der Kunde die dafür geltenden Lizenzbedingungen ein. Der Kunde informiert sich in eigener Verantwortung über den Umfang seiner Lizenzrechte.

22. Change Management

22.1 Der Kunde gibt Änderungen der BETRIEBSLEISTUNGEN direkt über das elektronische Ticketingsystem von iSource in Auftrag. Die Parteien anerkennen über das Ticketingsystem abgegebene Erklärungen als rechtsverbindlich.

22.2 Änderungen, die nicht über das Ticketingsystem in Auftrag gegeben werden können, gelten als zusätzliche PROJEKTLEISTUNGEN. Dafür erstellt iSource vorgängig eine separate Offerte.

23. Gewährleistung bei Projektleistungen

Für PROJEKTLEISTUNGEN, die gemäss Ziffer 10 abgenommen wurden, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

24. Gewährleistung bei Betriebsleistungen

24.1 iSource gewährleistet, die BETRIEBSLEISTUNGEN entsprechend den vereinbarten Service Levels zu erbringen.

24.2 iSource misst die Einhaltung der vereinbarten Service Levels und stellt dem Kunden diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.

24.3 Für den Fall der Nichteinhaltung von vereinbarten Service Levels hat der Kunde Anspruch auf Wiederherstellung der vereinbarten Service Levels.

24.4 Weitere Ansprüche des Kunden bei einer Unterschreitung der garantierten Verfügbarkeit sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 

24.5 Vorbehalten sind im VERTRAG für diesen Fall speziell vereinbarte Ausgleichszahlungen (Bonus und Malus) sowie bei einem andauernden Unterbruch von BETRIEBSLEISTUNGEN die ausserordentliche Kündigung gemäss Ziffer 37.

25. Gewährleistung für Betriebsmittel und Telekommunikationsleistungen

25.1 Die Gewährleistungsrechte des Kunden für  BETRIEBSMITTEL und Telekommunikationsleistungen ergeben sich aus den Garantiebestimmungen der Drittlieferanten. iSource schliesst diesbezüglich jede Gewährleistung aus und tritt die Gewährleistungsrechte zur direkten Geltendmachung an den Kunden ab. 

25.2 iSource unterstützt den Kunden bei der Suche nach Schadensursachen und bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Entsteht iSource dabei erheblicher Aufwand, kann iSource diesen in Rechnung stellen.

26. Gewährleistung bei Beratungs-Leistungen

Bei BERATUNGSLEISTUNGEN gewährleistet iSource die sorgfältige Erbringung.

27. Rechtsgewährleistung

Wird der Kunde im Zusammenhang mit Leistungen von iSource von Dritten wegen einer Verletzung von Immaterialgüterrechten in Anspruch genommen, so bestimmt sich die Rechtsgewährleistung ausschliesslich gemäss den Gewährleistungsbestimmungen der Lieferanten der betroffenen Produkte.

28. Versicherung und Haftung

28.1 iSource haftet für von ihr verursachte unmittelbare Schäden, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind.
28.2 iSource haftet unbeschränkt, sofern grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Für unmittelbaren Schaden, welcher auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, haftet iSource bis zum Betrag des vom KUNDEN im Verlauf des dem Schadenereignis vorangegangenen 12 Monate bezahlten Preises (brutto) des betreffenden Servicevertrages, jedoch höchstens bis  CHF 250’000 pro Vertragsjahr.

28.3 Jede weitergehende Haftung der iSource für einen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg, für indirekten Schaden wie entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter sowie für Folgeschäden beispielsweise aus Produktionsausfall oder wegen Datenverlust sind unter Vorbehalt weitergehender zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen ausdrücklich wegbedungen. Insbesondere ist der KUNDE für die geeigneten Sicherheitsmassnahmen in organisatorischer, technischer und vertraglicher Hinsicht im Zusammenhang mit der Vergabe von Zugangspassworten, der Datenübermittlung, missbräuchlicher Verwendung durch Unbefugte sowie personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes selber verantwortlich.

28.4 Vorbehältlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall haftet iSource nicht für direkte und indirekte Schäden, die auf Hardware- oder Softwarefehler von Drittlieferanten zurückzuführen sind. Es gelten die Haftungsbestimmungen des betreffenden Lieferanten unter Ausschluss jeder weiteren Gewährleistung durch iSource. Ebenso haftet iSource nicht für durch schadhafte Hard- oder Software verursachte Schäden (bspw. Viren), sofern iSource in seinem Verantwortungsbereich die nach dem Stand der Technik angemessenen und mit Kunde vereinbarten Schutzmassnahmen zu deren Abwehr getroffen hatte.

28.5 iSource verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von CHF 5‘000‘000 für Personen- und Sachschäden sowie von CHF 2’000’000 für Vermögensschäden pro Jahr.

29. Höhere Gewalt

29.1 Im Weiteren haftet iSource nicht für Verzögerungen in der Leistungserbringung oder für das Ausbleiben von Leistungen, wenn dies auf Umstände ausserhalb ihrer Kontrolle zurückzuführen ist, wie namentlich ausserordentliche Viren- oder Hackerangriffe, sofern die Abwehrmassnahmen integraler Bestandteil des Servicevertrags sind und iSource zeitgemässe technische Vorkehrungen getroffen hat.

29.2 Wenn iSource einen Fall von höherer Gewalt feststellt, wird der Kunde so bald wie möglich und unter Angabe der genauen Umstände informiert. 

29.3 Wenn der Fall von höherer Gewalt für mehr als drei Monate anhält, kann jede Partei den VERTRAG ohne Frist auflösen. In einem solchen Fall ist die vereinbarte Vergütung pro rata bis zum Zeitpunkt geschuldet, in dem die Leistung gemäss dem beendeten VERTRAG erbracht wurde.

30. Daten

30.1 Als Inhaber der KUNDENDATEN gilt der Kunde. iSource gilt im vertraglichen Aufgabenbereich von iSource als Auftragsbearbeiter. Nicht zum Aufgabenbereich von iSource gehört die Datenbearbeitung im Rahmen von Applikationen. 

30.2 iSource verpflichtet sich, KUNDENDATEN ausschliesslich im Auftrag des Kunden und im Einklang mit der anwendbaren Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes und der Fernmeldedienste sowie allfällig anwendbarer Spezialgesetze (Bankenaufsicht, Berufsgeheimnisschutz) zu bearbeiten. 

30.3 KUNDENDATEN können vom Kunden jederzeit herausverlangt werden. Der Kunde kann überdies jederzeit durch schriftliche Erklärung verlangen, dass iSource KUNDENDATEN löscht. Für gelöschte Daten übernimmt iSource keine Verantwortung mehr. Leistungen von iSource gemäss dieser Ziffer 30.3 sind entschädigungspflichtig.

31. Geheimhaltung

31.1 Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von sämtlichen Tatsachen, Informationen und Daten, einschliesslich der dazugehörigen Unterlagen und Datenträger, die ihnen im Zusammenhang mit diesem VERTRAG bekannt werden und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Pflicht zur Geheimhaltung umfasst auch das Verbot der Verwendung und Verwertung für eigene oder fremde Zwecke und gilt über die Vertragsbeendigung hinaus, solange ein Geheimhaltungsinteresse besteht.

31.2 KUNDENDATEN gelten in jedem Fall als vertrauliche Daten.

31.3 Nicht als vertrauliche Daten gelten Informationen, die allgemein bekannt sind oder die von einer Partei unabhängig vom Vertragsverhältnis rechtmässig erworben werden. Vorbehalten bleiben überdies die gesetzlichen Offenlegungspflichten. 

31.4 Die Parteien stellen sicher, dass sich ihre Mitarbeiter, beigezogene Hilfspersonen und Subunternehmer zur Einhaltung der Geheimhaltungspflichten verpflichten. Davon ausgenommen sind Telekommunikationsdienstleister, welche hinsichtlich der Geheimhaltung dem Fernmeldegeheimnis unterstehen und für welche iSource keine Verantwortung übernimmt.

31.5 Bei Vorliegen eines speziellen Geheimhaltungsbedürfnisses (z.B. Bank-, Arzt- oder Anwaltsgeheimnis) stellt iSource auf Verlangen des Kunden sicher, dass alle ihre Mitarbeiter, Subunternehmer und Hilfspersonen vor Bekanntgabe der Tatsachen, Informationen und Daten eine dem besonderen Geheimhaltungsbedürfnis angepasste Geheimhaltungserklärung unterzeichnen. 

31.6 iSource darf den Kunden als Referenzkunden in Werbeunterlagen aufführen. Eine weitergehende, inhaltliche Darstellung der Kundenbeziehung bedarf der vorgängigen Zustimmung des Kunden. 

32. IT-Sicherheit

32.1 iSource erbringt die BETRIEBSLEISTUNGEN gemäss den im VERTRAG ausdrücklich vereinbarten Sicherheitsstandards (z.B. Datenverschlüsselung, Zugriffsschutz, Zugriffsprotokollierung und Virenschutz). Die Art der dafür eingesetzten Lösungen entspricht dem branchenüblichen Stand der Technik. 

32.2 Alle KUNDENDATEN sind von den Daten weiterer iSource-Kunden getrennt zu verwalten. iSource stellt eine lückenlose Trennung durch besondere technische und organisatorische Massnahmen sicher. 

33. Service Continuity und Desaster Recovery

33.1 iSource hat im Rahmen der vereinbarten Redundanzen sicherzustellen, dass die Leistungen von iSource entsprechend den vereinbarten Service Levels erbracht werden und ein allfälliger Unterbruch in einem Notfall so kurz wie möglich gehalten wird. Zu diesem Zweck verfügt iSource über einen Desaster Recovery Plan (Notfall-Handbuch) für ihre eigenen Leistungen.

33.2 Der Kunde ist für die Erstellung seines eigenen Desaster Recovery Plans selber verantwortlich.

34. Audit-Rechte

34.1 iSource führt jährlich ein zertifiziertes Audit zur Überprüfung der Service Prozesse durch und stellt dessen Ergebnisse dem Kunden auf Anfrage als zusätzliche, entschädigungspflichtige Leistung zur Verfügung. 

34.2 Der Kunde kann darüber hinaus jederzeit individuelle Audits durchführen. iSource unterstützt ihn dabei gegen zusätzliche Entschädigung.

35. Beschäftigungsverbot

35.1 Die Parteien verpflichten sich während der Vertragsdauer sowie innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeendigung, die mit der Vertragserfüllung direkt betrauten Mitarbeiter der anderen Partei nicht ohne deren Zustimmung zu beschäftigen.

35.2 Verletzt eine Partei diese Pflicht, schuldet sie der anderen Partei eine Konventionalstrafe. Diese beträgt pro Fall drei Monatssaläre (brutto) der abgeworbenen Person, höchstens jedoch CHF 50’000 pro Fall. Weitere Schadenersatzforderungen unter diesem Titel sind ausgeschlossen.

36. Vertragsdauer

36.1 BETRIEBSLEISTUNGEN werden vorbehältlich einer anderen Vereinbarung im VERTRAG ab dem Zeitpunkt der Abnahme der PROJEKTLEISTUNGEN erbracht.

36.2 Die INITIALE VERTRAGSDAUER beginnt mit der Abnahme der PROJEKTLEISTUNGEN.

36.3 Nach Ablauf der INITIALEN VERTRAGSDAUER verlängert sich ein VERTRAG betreffend BETRIEBSLEISTUNGEN jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

36.4 Verträge über PROJEKTLEISTUNGEN enden mit ihrer Erfüllung.

37. Ausserordentliche Kündigung

37.1 Jede Partei kann den VERTRAG aus wichtigem Grund ausserordentlich und ohne Frist kündigen, wenn die jeweils andere Partei den VERTRAG schwerwiegend verletzt hat oder wenn über sie der Konkurs oder ein Nachlassverfahren eröffnet worden ist. 

37.2 Vor der ausserordentlichen Kündigung infolge Vertragsverletzung ist die andere Partei, wenn es die zeitlichen Verhältnisse zulassen und es der kündigenden Partei zumutbar ist, unter Androhung der ausserordentlichen Kündigung schriftlich abzumahnen und es ist eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Behebung der Vertragsverletzung anzusetzen. 

38. Wirkung der Beendigung

38.1 Bei der Beendigung hat iSource alle Informationen, Unterlagen und Daten, welche iSource zum Zweck der Vertragserfüllung übergeben wurden, an den Kunden herauszugeben.

38.2 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten von iSource. Zur Erfüllung dieser Pflichten, kann iSource den Kunden betreffende Daten auch nach Vertragsbeendigung verwalten und bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.

38.3 iSource hat die Pflicht, den Kunden auf dessen Aufforderung hin während maximal 6 Monaten nach Vertragsbeendigung beim Insourcing oder bei der Übergabe der BETRIEBSLEISTUNGEN an einen Dritten nach besten Kräften zu unterstützen. 

38.4 Die Unterstützung gemäss dieser Ziffer 38 wird nach Aufwand zu den gültigen Ansätzen von iSource verrechnet.

39. Schlussbestimmungen

39.1 Der Kunde darf eine Schadenersatzforderung nur dann mit einer Forderung von iSource auf Entschädigung gemäss Ziffer 15 verrechnen, wenn sie von iSource anerkannt ist.

39.2 Der VERTRAG untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener Kaufrecht).

39.3 Gerichtsstand ist der jeweilige statutarische Sitz von iSource.

Version 4.2 vom 16.06.2020